Gericht stoppt irreführende Nutzung des Begriffs "Versicherung" durch Makler
Klaas BarthGericht stoppt irreführende Nutzung des Begriffs "Versicherung" durch Makler
Ein Münchner Gericht hat einem Versicherungsvermittler untersagt, den Begriff „Versicherung“ in seinem Firmennamen irreführend zu verwenden. Das Landgericht München I stellte fest, dass die Namensgebung des Vermittlers gegen Vorschriften verstößt, da sie nicht deutlich macht, dass es sich um einen Makler handelt. Die Entscheidung folgt einer Beschwerde der Wettbewerbszentrale, die argumentierte, die Bezeichnung könne Kunden in die Irre führen.
Der Fall nahm seinen Anfang, als die Wettbewerbszentrale dem Vermittler eine Abmahnung zukommen ließ und ihn aufforderte, den Begriff „Versicherung“ nicht länger zu nutzen, ohne seinen Status als Versicherungsmakler klar kenntlich zu machen. Da er sich weigerte, nachzukommen, leitete die Wettbewerbszentrale rechtliche Schritte ein. Das Gericht berief sich in seinem Urteil auf § 6 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), der die Verwendung versicherungsbezogener Begriffe auf lizenzierte Versicherer oder deren Verbände beschränkt – es sei denn, Makler weisen ausdrücklich auf ihre Vermittlerrolle hin.
Laut Gericht war auf der Website des Vermittlers nicht erkennbar, dass es sich um einen Makler handelt. Die Verwendung des Begriffs „Versicherung“ in Verbindung mit Werbung, die den Eindruck erweckte, er sei selbst Versicherer, stelle eine irreführende Geschäftspraxis dar. Die Wettbewerbszentrale hatte daher ein Verbot der Begriffsnutzung beantragt, das bei Zuwiderhandlung mit Bußgeldern von bis zu 250.000 Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten durchgesetzt werden kann.
Allerdings gab das Gericht nicht allen Forderungen der Wettbewerbszentrale statt. Der Firmenname „Insurance Services GmbH“ durfte bestehen bleiben. Die Richter urteilten, dass die Formulierung „Insurance Services“ hinreichend auf eine Vermittlertätigkeit und nicht auf den direkten Vertrieb von Versicherungen hindeute.
Das Urteil bedeutet, dass der Vermittler seine Außendarstellung anpassen muss, um seinen Maklerstatus deutlich zu kommunizieren. Bei Nichteinhaltung drohen ihm finanzielle Strafen oder sogar eine Haftstrafe. Der Fall unterstreicht die strengen Regeln, die die Verwendung versicherungsrelevanter Begriffe in Firmennamen und Werbung regeln.






