08 April 2026, 02:15

Europäisches Patentamt schränkt Rechte von Beigeladenen in Streitverfahren ein

Ein Artikel mit dem Titel "Die neue Koalition" aus dem *Punch, or the London Charivari* vom Februar 18, 1920, der eine besorgte Gruppe von drei Personen zeigt, wobei eine Person in der Mitte die Arme ausbreitet.

Europäisches Patentamt schränkt Rechte von Beigeladenen in Streitverfahren ein

Ein kürzlich ergangenes Urteil der Großen Beschwerdekammer (EBA) des Europäischen Patentamts hat die Risiken einer späten Intervention in europäischen Patentrechtsstreitigkeiten klargestellt. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen G 2/24 drehte sich um ein von Foreo Limited patentiertes Hautreinigungsgerät, das von mehreren Unternehmen angefochten wurde. Sie bestätigt, dass sich Beigeladene nicht auf ein Rechtsmittel stützen können, wenn alle ursprünglichen Beschwerdeführer ihre Klagen zurückziehen.

Der Fall begann mit einem Rechtsstreit um das Europäische Patent Nr. 2941163, das ein beliebtes Hautpflegeprodukt abdeckt. Der Streit eskalierte, als die Beurer GmbH gemäß Artikel 99 EPÜ Einspruch einlegte. Das Unternehmen argumentierte, dem Patent von Foreo fehle die Neuheit, es mangele an erfinderischer Tätigkeit, und es enthalte unzulässig erweiterten Gegenstand. Unterdessen beantragte die Geske GmbH & Co. KG gemäß Artikel 105 EPÜ die Beiladung zum Verfahren, wurde jedoch von der Einspruchsabteilung abgelehnt.

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Geske reichte daraufhin eine Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf ein, um sein Recht auf Beitritt zum Verfahren geltend zu machen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Einspruchsabteilung jedoch bereits ihren Beschluss gefasst. Als Beurer Berufung einlegte, versuchte Geske erneut, sich auf der Beschwerdestufe als Nebenintervenient zu beteiligen.

Die Große Beschwerdekammer wurde angerufen, um zu klären, ob ein Beigeladener ein Beschwerdeverfahren aufrechterhalten kann, wenn alle ursprünglichen Beschwerdeführer ihre Klagen zurückziehen. Im September 2025 erließ die Kammer die Entscheidung G 2/24 und bestätigte, dass Beigeladene gemäß Artikel 107 EPÜ nicht zu vollwertigen "Beschwerdeführern" werden. Das bedeutet: Sie können das Verfahren nicht allein fortsetzen, wenn die ursprünglichen Beschwerden fallen gelassen werden.

Die Entscheidung unterstreicht die Gefahren, die mit einer späten Intervention verbunden sind. Ziehen sich alle Beschwerdeführer zurück, kann der Fall über Nacht in sich zusammenfallen – und die Beigeladenen bleiben ohne rechtliche Handhabe zurück. Das Urteil G 2/24 setzt einen klaren Präzedenzfall für künftige Patentrechtsstreitigkeiten. Unternehmen wissen nun, dass eine späte Intervention in ein Beschwerdeverfahren erhebliche Risiken birgt. Ohne einen ursprünglichen Beschwerdeführer, der das Verfahren trägt, kann dieses abrupt enden – unabhängig von der Beteiligung des Beigeladenen.

Quelle